Das BVerwG will am 18.06.2020 i.S. 3 C 1.19 über die Revision von Grundstückseigentümern entscheiden. Die Kläger erstreben die Anordnung der jagdrechtlichen Befriedung bereits vor Ablauf des über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk geschlossenen Jagdpachtvertrags wegen eines ihnen gehörenden einzelnen Grundstücks. Das OVG NRW hatte (16 A 1834/16) die Jagdbehörde verpflichtet, die bis dahin von ihr verweigerte Befriedungsanordnung zu treffen. Diese könne allerdings, so das OVG NRW weiter, erst mit Ablauf des Pachtvertrags, im konkreten Fall mithin ab 01.04.2024, greifen. Die Kläger führen demgegenüber in das Feld, dass sie die Jagdpächter bereits vor Abschluss des neuen Jagdpachtvertrags gebeten hätten, die Jagd auf dem Grundstück der Kläger ruhen zu lassen. Nachdem die Jagdpächter dieser Bitte nicht nachgekommen waren, das Schreiben der Kläger allerdings der zuständigen Jagdbehörde zugeleitet hatten, wies diese die Kläger darauf hin, dass die Befriedungsanordnung durch die Jagdbehörde getroffen werden müsse, bei der dies bislang nicht beantragt worden sei. Diesen Antrag holten die Kläger dann im Februar 2015 nach. Zuvor, nämlich im Herbst 2014, hatten die Jagdpächter allerdings den Jagdpachtvertrag erneuert, und zwar bis zum 31.03.2024. Die Kläger meinen, darauf komme es vor dem dargestellten Hintergrund nicht an; die Befriedungsanordnung müsse mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.

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