Am 01.01.2025 (!) tritt das Gesetz zur Änderung des GrStG zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (vom 30.11.2019, BGBl. 2019, I S. 1875) in Kraft. Es ermöglicht den Gemeinden, „aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke“ gem. § 246 BewG zu bestimmen und für diese Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen. „Baureif“ sind unbebaute Grundstücke, die nach den tatsächlichen Verhältnissen und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften „sofort bebaut werden könnten“. Als städtebauliche Gründe, die für solche Grundstücke eine höhere Grundsteuer rechtfertigen, kommen nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere in Betracht „die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung“.