Im BGBl. I ist am 02.12.2019 (Seite 1794 ff.) das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts verkündet worden. Damit trägt der Gesetzgeber dem Urteil des BVerfG vom 10.04.2018 (1 BvL 1/15) Rechnung, dass die bisher geltenden Vorgaben des GrStG sowie des BewG wegen der Wahl der Bemessungsgrundlage und der Ausgestaltung der Bewertungsregeln für verfassungswidrig erklärt hatte. Dabei hatte das BVerfG ausgesprochen, dass das bisherige Recht weitestgehend nur noch bis zum 31.12.2019 fortgelte. Mit der nun verkündeten Reform hat der Gesetzgeber also „soeben noch die Kurve gekriegt“. Das Gesetz soll stufenweise in Kraft treten (Art. 18 GrStRefG). Die wesentlichen Änderungen des Bewertungsgesetzes, die Änderungen des Grundsteuergesetzes und der ImmoWertV greifen seit dem 03.12.2019; Änderungen der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur AO sollen ab 01.01.2022 greifen, im Übrigen soll das GrStRefG ab dem 01.01.2025 in Kraft treten. Letzteres erklärt sich damit, dass das BVerfG in seinem o.a. Urteil dem Gesetzgeber wegen der Überarbeitung der mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Bestimmungen der Einheitsbewertung eine längere, nämlich am 31.12.2024 ablaufende Frist eingeräumt hat.