Der Nds. Landtag hat am 29.06.2022 das Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG) beschlossen. Das Gesetz ist am 05.07.2022 im Gesetzblatt verkündet worden (Nds. GVBl. 2022, 404) und tritt am 01.09.2022 in Kraft.

Seit der sog. Föderalismusreform, die am 01.09.2006 in Kraft trat, gehören der landwirtschaftliche Grundstücksverkehr, das landwirtschaftliche Pachtwesen und das Siedlungs- und Heimstättenwesen nicht mehr zur konkurrierenden Gesetzgebung, sondern fallen diese in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Diese haben es seither in der Hand, das überkommene Bundesrecht (Grundstückverkehrsgesetz, Landpachtverkehrsgesetz, Reichssiedlungsgesetz) fortgelten zu lassen oder aber es ganz oder teilweise durch Landesrecht zu ersetzen. Das Land Niedersachsen belässt es grundsätzlich bei der Fortgeltung des überkommenen Bundesrechts, modifiziert dieses nun allerdings mit Wirkung ab 01.09.2022 insbesondere wie folgt:

    • Die Genehmigungsfreigrenze, unterhalb welcher eine Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf, wird abgesenkt. Genehmigungspflichtig ist nun bereits die Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ab 0,5 ha Größe. Die angestammte Genehmigungsfreigrenze „kleiner als 1 ha“ gilt nur noch dann, wenn eine Kommune erwirbt oder eine anerkannte Naturschutzvereinigung für ein konkretes, alsbald zu verwirklichendes Naturschutzprojekt. Dazu tritt nun eine Klausel, wonach sich die Größe der Grundstücke (kleiner als 0,5 bzw. 1 ha) errechnet „unter Einschluss von Grundstücken, die gleichzeitig veräußert werden oder innerhalb von drei Jahren vor der Veräußerung veräußert […] wurden“.

    • Dementsprechend sinkt die Grenze, unterhalb derer Landpachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke nicht angezeigt werden müssen, auf „kleiner als 0,5 ha“.

    • Schließlich greift das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht nun „ab einer Mindestgröße von 0,5 ha“, und zwar auch in dem Fall, dass diese Schwelle durch mehrere Grundstücksverkäufe innerhalb von drei Jahren überschritten wird. Dabei werden die Gründe, die das gemeinnützige Siedlungsunternehmen, in Niedersachsen also die NLG, zum Vorkauf berechtigen, erweitert; es ist insbesondere nicht mehr erforderlich, dass das Siedlungsunternehmen einen aufstockungsbedürftigen und erwerbsbereiten Landwirt konkret benennt. Es soll vielmehr auch dann zum Vorkauf berechtigt sein, wenn kein (anderer) Landwirt bereit und in der Lage ist, das Kaufgrundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben.
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