Der Fall spielt in einem Bundesland, in welchem bei der Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke die Grundstücksverkehrsgenehmigung erforderlich ist, wenn das Grundstück größer als 2 ha ist. Hier wurde nun ein Grundstück, das 21.132 m² groß ist, zunächst in Gänze an einen Nichtlandwirt veräußert. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung wurde versagt. Daraufhin unterteilte man das Flurstück in zwei neu gebildete Flurstücke zur Größe von 9.401 m² und 11.721 m² und verkaufte der Eigentümer ein neu gebildetes Flurstück an den ursprünglichen Käufer und das andere Flurstück an dessen Ehefrau. Die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wurde für diese Verträge nicht beantragt. Die Landwirtschaftsbehörde erfuhr jedoch von diesen Vorgängen und wandte sich wegen des Verdachts der unerlaubten Umgehung des Genehmigungserfordernisses im Wege der Beschwerde an die Notarkammer, welcher der Notar angehört, der alle drei Kaufverträge beurkundet hatte. Die Notarkammer erlies daraufhin eine Disziplinarverfügung gegen den Notar, gegen die dieser zunächst erfolglos vor dem OLG geklagt hat. Der BGH weist mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 20.07.2020 i.S. NotSt (Brfg) 2/20 den Antrag des Notars auf Zulassung der Berufung gegen die ihm ungünstige Entscheidung des OLG zurück. Der BGH führt aus, die Zerlegung des Grundstücks in zwei Teile, die jeweils unter der Freigrenze liegen und die Veräußerung des einen Grundstücks an den Ehegatten stelle ersichtlich ein Umgehungsgeschäft dar. Dafür spreche der enge zeitliche Zusammenhang und die eheliche Verbindung der Käufer. An diesem offensichtlich einheitlichen Plan eines Umgehungsgeschäfts hätte der Notar nicht mitwirken dürfen. Er hätte die Urkundstätigkeit verweigern können und müssen. Er habe nämlich von dem Geschehensablauf Kenntnis gehabt, was sich allein daraus ergebe, dass er sowohl am ursprünglich angedachten Kaufvertrag als auch an den darauffolgenden Einzelkaufverträgen mitgewirkt habe.

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