Leitsatz:
Ein Käufer kann leistungsfähiger Nebenerwerbslandwirt sein, obwohl die ihm bereits gehörenden Flächen durch einen Lohnunternehmer für ihn bewirtschaftet werden und auch die Kaufflächen so bewirtschaftet werden sollen. (Leitsatz der Redaktion)
AG Hildesheim, Beschluss vom 22.08.2018 – 60 Lw 4/18