Der EuGH hat am 03.10.2019 (C-197/18, RdL 2019, 93) die Rechte von Wasserversorgern, aber auch der Betreiber sog. Hausbrunnen, gegenüber den Wasserbehörden erheblich gestärkt. Er hat – bezogen auf den Mitgliedstaat Österreich – entschieden, dass Wasserversorger, aber auch Hausbrunnenbetreiber, von den Behörden einfordern können, dass diese bestehende Aktionsprogramme ändern und zusätzliche Maßnahmen treffen, solange der Nitratgehalt im entnommenen Grundwasser ohne solche Maßnahmen 50 mg/l überschreitet. Es mehren sich nun die Stimmen, die dieses Urteil auf Deutschland übertragen. Köck und Henn vertreten in einem Aufsatz („Die Rechte der Wasserversorger bei der Grundwasserressourcenbewirtschaftung“, NVwZ 2020, 504) die Auffassung, die in dem Urteil des EuGH entwickelten Maßstäbe ließen sich nicht nur auf alle Mitgliedstaaten übertragen, sondern über die Nitratbelastungen des Grundwassers hinaus auch auf sonstige Verstöße gegen Umweltschutzverpflichtungen. Das stellen die Autoren am Beispiel einer umfangreichen PFC-Grundwasserbelastung eines 4.500 ha großen Grundwasserkörpers in Mittelbaden dar. Derartige, in Deutschland an 177 Standorten signifikant anzutreffende Grundwasserkontaminationen gingen u.a. auch auf landwirtschaftliche Kompostaufträge zurück. Der konkret abgehandelte badische Grundwasserkörper lasse eine Nutzung des Grundwassers für Trinkwasserzwecke nur nach aufwendiger Aufbereitung zu. Der dortige Wasserversorger könne – gestützt auf das Urteil des EuGH – eine der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL 200/60EG) der EU konforme Bewirtschaftung durchsetzen, notfalls auch gerichtlich. Der EuGH habe nämlich entschieden, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten verpflichte, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union verliehenen Rechte, insbesondere der umweltrechtlichen Bestimmungen, ohne Einschränkung zu gewährleisten. Es stehe deshalb zu erwarten, dass deutsche Wasserversorger – und für sog. Hausbrunnenbetreiber würde nichts anderes gelten können – zukünftig Klagen wegen Verletzungen sowohl der Nitrat-Richtlinie als auch der Wasserrahmenrichtlinie vor den deutschen Verwaltungsgerichten erheben. Es könne ihnen dabei nicht länger ein subjektives Recht auf Einhaltung der unionsrechtlichen Umweltbestimmungen abgesprochen werden.

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