Eine Landwirtin in Sachsen-Anhalt betreibt (als Pächterin) auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Zulassung u.a. in großem Umfang die Sauenhaltung. In der BImSch-Genehmigung war ihr bereits aufgegeben worden, die Dichtheit der Gülleanlage jeweils mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen und selbst die Jauche- und Güllebehälter sowie die Gruben und Kanäle mindestens einmal jährlich im Leerzustand einer Sichtkontrolle, deren Ergebnisse zu protokollieren seien, zu unterziehen. Im Februar 2018 kam es zu Güllehochständen in einzelnen Stallabteilen und wurden oberhalb der Spaltenböden auch Risse des Güllekellers festgestellt. Daraufhin gab die Untere Wasserbehörde der Klägerin durch gesonderten Bescheid auf, die Güllekeller sowie -kanäle durch einen Sachverständigen auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen und ihr den dementsprechenden Nachweis auszuhändigen. Es bestünde die Gefahr, dass Gülle in das ungeschützte Erdreich austrete. Dieses Gebot erklärte die Behörde für sofort vollziehbar und drohte in dem Zusammenhang – von Gesetzes wegen sofort vollziehbar – ein Zwangsgeld an, das sie späterhin mehrfach auch festsetzte. Den Antrag der Klägerin, das VG möge die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ausgangsverfügung wiederherzustellen bzw. anzuordnen, lehnte das VG ab. Die  Beschwerde hat das OVG LSA mit Beschluss vom 24.07.2019 (2 M 47/19) zurückgewiesen. Die nun veröffentlichten amtlichen Leitsätze dieses Beschlusses lauten:

  1. Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist, wer in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht über die Anlage bestimmt und auch wirtschaftlich für sie verantwortlich ist, also ihre Kosten trägt und Nutzen aus ihr zieht.
  2. Betreiber von JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 Kubikmetern, die am 01.08.2017 bereits errichtet waren, haben diese auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen, wenn der Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel vorliegt.
  3. Die dem Adressaten eines Verwaltungsakts zur Erfüllung einer Handlungspflicht gewährte Frist ist angemessen, wenn ein kooperationsbereiter Störer in der Situation des Betroffenen innerhalb der bestimmten Frist die ihm aufgegebene Maßnahme abschließen oder jedenfalls ins Werk setzen kann.
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