Der Landkreis Diepholz hat einer Landwirtin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Umstellung der Schweinemast auf die Hähnchenmast erteilt. Gegen diese Genehmigung hat der Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen Widerspruch eingelegt. Nachdem der Landkreis im laufenden Widerspruchsverfahren die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnet und die Landwirtin mit dem Bau/Umbau der Anlage auch begonnen hat, hat der Landesverband das Verwaltungsgericht gebeten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Diesem Antrag hat das VG Hannover mit Beschluss vom 28.03.2019 (4 B 5526/18) entsprochen.

Der Landesverband sei antragsbefugt und habe zu Recht einen Verstoß gegen das sog. Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gerügt. Danach seien genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen werde, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Ob die Beigeladene dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen habe, lasse sich vorliegend nicht feststellen. Es sei vielmehr zu besorgen, dass durch die Anlage der Beigeladenen, die nach dem LAI-Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen zulässigen Orientierungswerte dergestalt überschritten würden, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Die Beigeladene habe nicht nachgewiesen und die Genehmigung stelle nicht sicher, dass durch die Abluftreinigungsanlage des Hähnchenmaststalls eine danach erforderliche Abscheidung der Bioaerosole von mindestens 75 Prozent erreicht werde.

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