Das Nds. OVG hat am 15.09.2020 (12 ME 29/20) grundlegende Ausführungen zum Futterflächennachweis, zu den brandschutzrechtlichen Anforderungen und zum Immissionsschutz bei der Erweiterung von Hähnchenmastanlagen gemacht. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem die Beteiligten über die sofortige Vollziehbarkeit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Erweiterung einer Hähnchenmastanlage um zwei Ställe zu je 42.500 Tierplätzen auf insgesamt 164.000 Tierplätze sowie zur Errichtung von Nebenanlagen streiten. Antragsgegner ist die Behörde, die den Bescheid erteilt hat; Antragsteller ist ein in Niedersachsen ansässiger und als Umweltvereinigung anerkannter eingetragener Verein. Der Landwirt als Genehmigungsinhaber ist beigeladen.
Weil die Behörde den Sofortvollzug ihres Bescheides anordnete, hat der Antragsteller das VG angerufen mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Diesem Antrag hat das VG in vollem Umfang entsprochen. Auf die Beschwerde des beigeladenen Landwirts ändert das OVG nun den Beschluss des VG und weist es den Antrag der Umweltvereinigung weitgehend ab. Die veröffentlichten Leitsätze der Entscheidung lauten:
Zur Ermittlung des Futterflächenbedarfs, den eine Tierhaltung hat, die als im Außenbereich bauplanungsrechtlich privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben verwirklicht werden soll, kann allein darauf abgehoben werden, in welchem Umfang ein Futteranbau Flächen erfordern würde, der nur den Energiebedarf der Tiere zu decken bestimmt ist.
Es ist weder erforderlich noch zulässig, den Träger eines Vorhabens landwirtschaftlicher Tierhaltung durch eine Auflage zu verpflichten, das für die bauplanungsrechtliche Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich erforderliche Futterproduktionspotenzial auch tatsächlich zum Anbau von Tierfutter einzusetzen.
Die nach § 14 Satz 1 NBauO gebotene Rettungsmöglichkeit für Tiere ist bereits gegeben, wenn Fluchtwege ausreichender Beschaffenheit vorhanden sind und der Tierhalter sowie die Feuerwehr hinreichend Zugang zu den zur Tierhaltung bestimmten Räumen haben, um ggf. Versuche einer Austreibung oder Entfernung der Tiere zu unternehmen.
Bei der Heranziehung des Critical-Load-Konzeptes zur Beurteilung der Frage, ob gesetzlich geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt werden, dürften Zuschläge zu den im Rahmen von FFH-Verträglichkeitsprüfungen maßgeblichen Critical Loads vorzunehmen sein.