Ein französischer Tierschutzverband beantragte beim französischen Landwirtschaftsminister, die Kennzeichnung „ökologischer/biologischer Landbau“ für die Bewerbung von als „halal“ gekennzeichneten Hacksteaks zu verbieten, wenn diese von Tieren stammten, die ohne vorherige Betäubung geschlachtet wurden. Nachdem der Landwirtschaftsminister das abgelehnt hatte und die Klage des Tierschutzverbands vor dem französischen Verwaltungsgericht erster Instanz ohne Erfolg geblieben war, bat das Berufungsgerichten eine Vorabentscheidung des EuGH. Dieser hat am 26.02.2019 (C-497/17) entschieden: Die rituelle Schlachtung ohne vorherige Betäubung erfülle nicht die höchsten Tierschutzstandards. Stand der Wissenschaft sei, dass die Betäubung die

Technik darstelle, die das Tierwohl zum Zeitpunkt der Schlachtung am wenigsten beeinträchtige. Rituelle Schlachtungen milderten das Tierleiden also nicht bestmöglich.

Agricola Verlag