Im Landgerichtsbezirk Frankfurt (Oder) kollidierte ein PKW mit zwei Herdenschutzhunden, die die Straße überquerten. Daraufhin nahm die Eigentümerin des PKW den Halter der Schafherde und der Herdenschutzhunde sowie die angestellte Schafhirtin auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG Frankfurt (Oder) hat diesen Schadensersatzanspruch mit Urteil vom 11.10.2019 (12 O 106/19) teilweise zugesprochen. Es ist der Auffassung, dass die beiden Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 833, 834, 840 BGB auf Schadensersatz handelten, und zwar der Beklagte zu 1 als Halter gem. § 833 BGB, die Beklagte zu 2 als Tieraufseherin gem. § 834 BGB. Die Herdenschutzhunde seien zwar Haustiere gem. § 833 BGB, die der Beklagte zu 1 zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nutze. Die Beklagten könnten jedoch beide den ihnen eröffneten Entlastungsbeweis nicht führen. Sie hätten, so das LG, bei der Beaufsichtigung der Hunde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Es seien bereits ungeeignete Tiere verwandt worden. Die Hunde hätten sich entgegen deren typischen Schutzinstinkt verhalten, indem sie über die Straße gelaufen seien. Wenn es zu den typischen Eigenschaften von Herdenschutzhunden gehöre, auch das umliegende Gelände zu sichern, so sei es Sache des Halters/des Aufsichtsführenden, wenn sie die Hunde schon nicht fortlaufend im Auge hätten, diese so zu erziehen, dass sie trotzdem nicht über Straßen liefen.

Gründe für ein Mitverschulden der Klägerseite hat das LG nicht erkennen können; es hat der Klägerin allerdings die Betriebsgefahr des PKW angerechnet und im Übrigen aus von ihm im Einzelnen dargelegten Gründen die Klageforderung der Höhe nach gekürzt.

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