Ein Landwirt im Münsterland wirtschaftet auf einer asphaltierten Hoffreifläche von knapp 1.700 m². Diese befestigte Fläche war auf knapp 700 m abgängig, so dass sie grundlegend erneuert werden musste (Abtrag der vorhandenen Befestigung, Erneuerung der Entwässerung, teilweise Wiedereinbau des Abtrags und anschließende Pflasterung). Die Instandsetzungskosten beliefen sich auf insgesamt rd. 34.000,00 €, die der Landwirt in seiner Gewinnermittlung als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend machte. Der Betriebsprüfer beanstandete dies; er hielt die Aufwendungen für aktivierungspflichtige Herstellungskosten, die nur auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer – vom Betriebsprüfer mit 19 Jahren unterstellt – abgeschrieben werden könnten. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren des Landwirts hat auch das FG Münster zu Lasten des Landwirts entschieden. Es hat mit Urteil vom 22.01.2020 (13 K 3039/16E.) die Klage abgewiesen. Zwar sei nicht der Fall der Neuanschaffung eines Vermögensgegenstands zu beurteilen. Es gebe jedoch unabhängig davon zwei andere Fälle, in denen es sich um aktivierungspflichtige Herstellungskosten handele: Das seien zum einen die Fälle, in denen die Baumaßnahme zu einer Substanzmehrung führe, des Weiteren die Fälle, in denen sich der Gebrauchswert der vorhandenen Sache durch die Maßnahme deutlich erhöhe. Beides sei hier der Fall: Der Landwirt habe die 700 m² auf deutlich höherem Niveau, also unter Schaffung erheblicher neuer Substanz, erneuert; im Übrigen habe sich die Oberflächennutzbarkeit, vor allem die Befahrbarkeit der 700 m² gegenüber dem Altzustand deutlich erhöht.

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