Das Nds. OVG (Beschluss vom 14.01.2020, 10 ME 230/19) hat dem Eilantrag eines Jagdpächters entsprochen, dem die Jagdbehörde unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben hatte, den Wildschweinbestand in seinem Jagdbezirk auf Null zu reduzieren. Der Fall spielt im Voslapper Groden, gelegen im nördlichen Niedersachsen. Hier gibt es zwei Eigenjagdbezirke, die aneinander grenzen und in einem Natur- und Europäischen Vogelschutzgebiet liegen. Grundstückseigentümer, Naturschutzbehörden und -verbände drängen wegen der Naturschutzwecke darauf, den Schwarzwildbestand zu dezimieren. Die Anordnung, den Wildschweinbestand auf Null zu reduzieren, hatte die Jagdbehörde allerdings nur gegenüber dem Pächter des einen ca. 310 ha großen Eigenjagdbezirks getroffen; was den Pächter des benachbarten Eigenjagdbezirks angeht, setzte die Behörde auf eine einvernehmliche Regelung. Der mit der jagdrechtlichen Anordnung überzogene Jagdpächter hat Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Dem Eilantrag entsprach bereits das VG. Dessen Entscheidung findet nun auf die Beschwerde der Jagdbehörde hin die Billigung auch des OVG. Es erkennt dahin, dass es unter besonderen Umständen („ultima ratio“) der Jagdbehörde gestattet sei, auch den Totalabschuss eines Wildbestands in einem bestimmten räumlichen Gebiet anzuordnen. Das setze allerdings einen nicht hinnehmbaren Schaden im Sinne einer notstandsähnlichen Situation voraus. Davon könne im Streitfall schon deshalb nicht die Rede sein, weil die vollständige Eliminierung des Schwarzwildbestands im angrenzenden Jagdbezirk nicht gesichert sei; dort strebe die Jagdbehörde nur eine einvernehmliche Minimierung des Schwarzwildbestands an. Dann bestehe aber die Gefahr, dass sich in jenem Nachbarbezirk das Schwarzwild unverändert vermehren, auch in den angrenzenden Jagdbezirk überwechseln wird.

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