Eine landwirtschaftliche GbR machte Ersatzansprüche wegen Wildschäden geltend. Dabei nahm sie den Jagdpächter und die Jagdgenossenschaft als vermeintliche Gesamtschuldner in Anspruch. Diese (Jagdpächter und Jagdgenossenschaft) hatten im Jagdpachtvertrag vereinbart, dass der Pächter entstandenen Wildschaden zu tragen/zu ersetzen habe.

Das in erster Instanz angerufene Amtsgericht wies die Klage gegen die Jagdgenossenschaft ab. Die Berufung des geschädigten Landwirts hat das LG Heidelberg mit Urteil vom 01.08.2018 (1 S 11/18) als unbegründet zurückgewiesen. Die Jagdgenossenschaft hafte nicht gesamtschuldnerisch neben dem Pächter. Das Gesetz (in jenem Fall § 53 Abs. 1 Satz 4 JWNG) begründe allein eine subsidiäre Ausfallhaftung der Jagdgenossenschaft. Danach sei zwar für eine Inanspruchnahme der Jagdgenossenschaft auf Ersatz eines Wildschadens nicht die Vorausklage gegenüber dem Jagdpächter und auch nicht ein erfolgloser Zwangsvollstreckungsversuch gegenüber dem Pächter erforderlich. Der Geschädigte müsse allerdings darlegen und beweisen, dass ein Ersatzanspruch gegen den Jagdpächter in absehbarer und angemessener Zeit nicht mit zumutbaren Mitteln durchsetzbar sei. Dafür genüge nicht – wie im Streitfall – der bloße Umstand, dass der Jagdpächter keine Bereitschaft zur Regulierung des Schadens zeige.

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