Dass die Kosten für die Jagd, und zwar bis hin zur Jagdsteuer, absetzungsfähige Betriebsausgaben sind, ist für die Jagd auf selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen steuerrechtlich geklärt. Streitig war das bislang für die Flächen, die der jeweilige Jäger zwar jagdrechtlich gepachtet hat, auf denen er indessen keinen eigene Landwirtschaft betreibt. Der BFH hat nun (Urteil vom 22.05.2019, VI R 11/17) diesen Fall zu Gunsten des Jägers/Landwirts entschieden. Auch insoweit sind die Jagdkosten absetzungsfähig. Die tragende Erwägung ist, dass dadurch Wildschäden auf den selbst bewirtschafteten Flächen vermieden werden. Eine Einschränkung enthält das BFH-Urteil allerdings: Berücksichtigungsfähig sind nur die Kosten, die auf hinzugepachteten Jagdflächen anfallen, wenn die Eigenjagdflächen des Jägers/Landwirts überwiegen. Das wird man dahin verstehen dürfen, dass die Eigenjagdflächen, die neben der Jagd auch selbst bewirtschaftet werden, 50 % oder mehr der gesamten Jagdausübungsfläche ausmachen müssen.

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