Es geht um einen beim VG Lüneburg anhängigen Fall. Die Kläger beantragen dort, dass das Verwaltungsgericht die Untere Jagdbehörde verpflichten möge, ein in ihrem Miteigentum stehendes Buchgrundstück zu befrieden. In dem Zusammenhang haben die Kläger die zuständigen Richter um Mitteilung gebeten, ob einer von ihnen Jäger, Jagdpächter, Mitglied einer Jagdgenossenschaft oder Jagdscheininhaber ist. Daraufhin hatten zwei Richter erklärt, sie seien Jäger und Inhaber eines Jagderlaubnisscheins bzw. Mitpächter eines Jagdbezirks. Die Jagdbezirke seien nicht im Gebiet der beklagten Unteren Jagdbehörde gelegen. Daraufhin haben die Kläger diese beiden Richter als Befangen abgelehnt. Es gehe in ihrem Verfahren um die Bewertung der ethischen Ablehnung der Jagd. Jägern eigne insoweit eine von vornherein widerstreitende Grundeinstellung.

Die Ablehnungsgesuche haben vor dem VG keinen Erfolg gehabt. Die vom VG verlautbarten Leitsätze lauten:

 

    • Der bloße Umstand, dass eine Richterin oder ein Richter Jägerin bzw. Jäger ist und die Jagd ausübt, rechtfertigt nicht die Annahme, sie oder er werde in jagdrechtlichen Verfahren nicht unparteilich, unvoreingenommen und unbefangen entscheiden.
    • Von diesem Grundsatz bedarf es in Verfahren wegen der Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen grundsätzlich keiner Ausnahme.
    • Allein die Mitgliedschaft in der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. vermag nicht die Annahme der Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
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