Vor dem VG Schwerin ist ein Klageverfahren anhängig, in dem die dort klagende Junglandwirtin für das Antragsjahr 2016 die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche, auf deren Grundlage dann die Bewilligung weiterer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 begehrt. Die dortige Klägerin stützt ihren Anspruch maßgeblich auf Art. 30 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1307/2013. Die beklagte Behörde meint, die Vorschrift greife nicht. Sie berechtige nur solche Junglandwirte, die als Betriebsinhaber nicht die Voraussetzungen des Art. 24 VO (EU) Nr. 1307/2013 erfüllten. Nur diesem Personenkreis wolle Art. 30 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1307/2013 aus dem Dilemma heraushelfen, anderenfalls Zahlungsansprüche nur gegen Entgelt erwerben zu können. Bei Betriebsinhabern die – wie die dortige Klägerin – schon Zahlungsansprüche aus der regionalen Obergrenze erhalten hätten, greife die Vorschrift nicht; Junglandwirte könnte nicht etwa jedes Jahr wieder einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen stellen, solange sie den Status eines Junglandwirts innehätten. Darin würde eine unzulässige Bevorzugung gegenüber anderen Betriebsinhabern liegen.

Das VG Schwerin hat das dortige Klageverfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 30 Abs. 6 der VO (EU) Nr. 1307/2013 auch dann einen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 für einen Junglandwirt begründet, wenn diesem auf der Grundlage von Art. 24 der vorgenannten VO bereits zuvor aus der nationalen Obergrenze 2015 unentgeltlich Zahlungsansprüche entsprechend seiner damaligen Flächenausstattung zugewiesen wurden.

Vor den niedersächsischen Verwaltungsgerichten war ein ähnlicher Rechtsstreit anhängig aufgrund einer Klage eines Junglandwirts aus dem Oldenburger Raum. Diesem hat das VG Oldenburg (12 A 3843/18) weitere Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2017 gemäß Art. 30 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1307/2013 aufgrund der Flächenausstattung 2017 zugebilligt. Den Berufungszulassungsantrag der dort beklagten Landwirtschaftskammer hat das Nds. OVG nun mit Beschluss vom 20.04.2020 (10 LA 200/19) abgelehnt. Der Leitsatz, den das Nds. OVG veröffentlicht hat, lautet:

Das Zweitzuweisungsverbot nach § 16a Abs. 2 DirektzahldurchfV steht einer Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Unterabsatz 1 DVO (EU) Nr. 639/2014 nicht entgegen, wenn dem Antragsteller bereits Zahlungsansprüche auf der Grundlage von Art. 24 VO (EU) Nr. 1307/2013 aus der regionalen Obergrenze zugewiesen worden sind.

Das vom VG Schwerin angenommene „Doppelzuweisungsverbot“ bestehe nicht. Soweit sich die beklagte Landwirtschaftskammer wegen ihres Berufungszulassungsantrags auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen habe, lasse ihr Vortrag eine eigenständige Durchdringung des von ihr lediglich zitierten Beschlusses des VG Schwerin vermissen.

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