„Halloumi“ ist die Bezeichnung für den traditionellen Käse, so wie er auf Zypern hergestellt wird. Die Bezeichnung ist geschützt, und zwar in Form einer eingetragenen Unionskollektivmarke, deren Inhaberin eine zypriotische Stiftung ist, deren Zweck wiederum der Schutz des traditionsreichen Käses ist. Aufgrund des Antrags eines Erzeugers in Bulgarien beabsichtigt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), den in Bulgarien hergestellten Käse ebenfalls als Unionskollektivmarke einzutragen. Das soll mit dem Wortbestandteil der Marke „BBQLOUMI“ geschehen. Dagegen erhob die zypriotische Stiftung Widerspruch und späterhin, weil das EUIPO auf seinem Standpunkt beharrte, Klage vor dem EuG. Das EuG hat das EUIPO bestätigt und gemeint, zwischen „Halloumi“ und „BBQLOUMI“ bestehe keine Verwechslungsgefahr. Das Rechtsmittel der zypriotischen Stiftung hat nun Erfolg. Der EuGH hebt das Urteil des EuG am 05.03.2020 (C-766/18 P) auf und verweist die Rechtssache an den EuG zurück. Dieser habe das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr erneut zu prüfen. Eine schwache Unterscheidungskraft schließe Verwechslungsgefahren nicht von vornherein aus. Deshalb könne das Urteil des EuG, das auf der Annahme beruhe, bei schwacher Unterscheidungskraft der älteren Marke seien Verwechslungsgefahren von vornherein auszuschließen, keinen Bestand haben. Geboten sei eine umfassende Einzelfallprüfung. Das EuG habe, so gibt ihm der EuGH auf, die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls neu zu prüfen. Der geringe Ähnlichkeitsgrad sei dabei nur ein Gesichtspunkt unter mehreren.

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