Der BGH hat am 20.09.2019 (V ZR 218/18) folgenden Nachbarrechtsstreit entschieden:

Auf dem Wohngrundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mehr als 2 m zur Grenze des Klägers drei 18 m hohe gesunde Birken. Der Kläger verlangt, obwohl die Bäume den landesrechtlich vorgeschriebenen Abstand einhalten, die Entfernung der Birken, hilfsweise eine monatliche Zahlung von jeweils 230,00 € in den Monaten Juni bis November eines jeden Jahres. Dieses Begehren stützt er auf den von den Birken ausgehenden Pollenflug, das Herausfallen der Samen und Früchte, das Herabfallen der leeren Zapfen sowie der Blätter und Birkenreiser.

Die Klage war vom Amtsgericht mit Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen worden. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Landgericht den Beklagten zur Beseitigung der Birken. Auf die Revision des Beklagten stellt der BGH nun das erstinstanzliche Urteil wieder her. Es sei in aller Regel von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen, wenn der landesrechtliche Abstand eingehalten werde. Komme es gleichwohl zu natürlichen Immissionen auf dem Nachbargrundstück, sei der Eigentümer des Grundstücks hierfür regelmäßig nicht verantwortlich. Das habe mit der Frage, wie sich die landes- und die bundesrechtlichen Kompetenzen/Regelungen zueinander verhielten, nichts zu tun. Bereits die Vorfrage, ob ein Grundstückseigentümer für natürliche Immissionen überhaupt verantwortlich sei, sei nämlich zugunsten des Beklagten zu entscheiden. Ein Beseitigungsanspruch ergäbe sich im Übrigen auch nicht, so der BGH, aus dem Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Die Beeinträchtigungen des Klägers seien zwar erheblich, aber nicht derart schwer, dass sie der Beklagte trotz der Einhaltung des landesrechtlich vorgeschriebenen Abstands abstellen müsse.

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