Der Eigentümer eines von ihm selbst genutzten Wohnhauses, das im unbeplanten Außenbereich gelegen und von intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben ist, erstrebt im Wege der allgemeinen Leistungsklage, dass der von ihm beklagte Landkreis eine Luftreinhalteplan aufstellt, der zur baldigen Einhaltung geltenden Immissionswerte für Ammoniak und Feinstäube führt. Dazu hat der Kläger vorgetragen, sein Grundstück sei von etlichen Ställen, in denen intensiv Tiere gehalten würden, umgeben. Des Weiteren handele es sich um ein sog. Rotes Gebiet, in dem die weit verbreitete Gülleausbringung zu einer Nitratverunreinigung nicht nur des Grundwassers führe, sondern auch einen Beitrag zur Luftverunreinigung leiste. Sowohl die Feinstaubwerte als auch die Ammoniakwerte würden nicht eingehalten werden.

Das Nds. OVG weist die (allgemeine) Leistungsklage mit Urteil vom 10.08.2020 (12 KN 18/20) ab. Die Klage sei zwar, so das OVG, zulässig, der Kläger habe aber keinen Anspruch auf Erlass des von ihm begehrten Luftreinhalteplans. Es habe zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden können, dass Grenzwerte i.S. der 39. BImSchV für das Gebiet des Beklagten überschritten würden. Ein Grenzwert für Ammoniak sei nicht festgesetzt und könne deshalb auch nicht überschritten werden. Was Feinstäube anginge, so setze die 39. BImSchV in ihren §§ 4 und 5 zwar Immissionsgrenzwerte fest; es sei allerdings nicht ersichtlich, dass diese überschritten würden. Die Annahme einer Überschreitung sei vielmehr fernliegend bzw. gar ausgeschlossen, keineswegs jedenfalls evident.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen, so das OVG abschließend, nicht vor.

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