Rechtsprechung und Literatur haben das Rechtsinstitut des „Gebietserhaltungsanspruchs“ entwickelt. Die ersten Fälle wurden zu § 30 BauGB entschieden. Hier gebiete, so die inzwischen ganz herrschende Auffassung, der Gedanke des nachbarlichen Austauschverhältnisses: Die Eigentümer von Grundstücken in einem solchen überplanten Gebiet haben das Recht, sich gegen anderen Bauvorhaben im Plangebiet unabhängig von einer individuellen Betroffenheit zur Wehr zu setzen, wenn die beabsichtigte Bebauung der Gebietsart/dem Gebietscharakter widerspricht. Diese Erkenntnis ist dann ausgedehnt worden auf die Fälle des § 34 Abs. 2 BauGB, also die faktischen Baugebiete. Im Außenbereich gilt dieser Grundsatz indessen nicht. Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 29.04.2019, 10 S 17.19) hat entschieden: Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern prinzipiell von Bebauung freizuhalten. Diese Freihaltung von außenbereichsfremden Vorhaben sei ausschließlich im öffentlichen Interesse geboten. Nachbarrechtliche Abwehransprüche im Außenbereich (z.B. des Schweinemästers, an dessen Betrieb aufgrund der Außenbereichssatzung Wohnbebauung heranrücken kann) könnten deshalb regelmäßig nur greifen, wenn das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme durch die neu hinzutretende Nutzung verletzt werde.