Der BGH hat mit Urteil vom 24.01.2020 (V ZR 155/18) einen Nachbarrechtsstreit entschieden. Das hat, obwohl es in dem Rechtsstreit um Wohngrundstücke geht, die im Innenbereich nebeneinander an einer öffentlichen Straße gelegen sind, allgemeine Bedeutung, gerade auch für wegerechtliche Fragen bei der Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke. Der Kernsatz der Entscheidung des BGH ist: Im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nicht aufgrund von Gewohnheitsrecht entstehen, gerade auch nicht durch eine jahrzehntelange tatsächliche Wegenutzung. Außerhalb des Grundbuchs kann ein Wegerecht vielmehr, so der BGH, nur entweder aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung der Grundstückseigentümer oder aber als Notwegerecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen.

In dem Fall hatten Grundstückseigentümer Klage gegenüber dem Nachbarn erhoben, um ein (vermeintliches) Wegerecht durchzusetzen. Sie hatten beantragt, dem Grundstücksnachbarn zu untersagen, auf der Wegefläche ein Tor mit einer Schließanlage zu setzen. Das in erster Instanz zuständige Landgericht Aachen hatte dem Begehren der Kläger entsprochen und den Beklagten dementsprechend verpflichtet. Das hatte die Billigung des in zweiter Instanz zuständigen OLG Köln gefunden. Der BGH hat nun den die Berufung der Beklagten zurückweisenden Beschluss des OLG Köln vom 01.06.2018 (16 U 149/17) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Die bislang schriftlich noch nicht vorliegende Entscheidung macht grundlegende Ausführungen zum Gewohnheitsrecht. Dieses habe – wenn auch ungeschrieben – Rechtsnormcharakter, sei also eine generell-abstrakte Regelung, die über den Einzelfall hinausweist. Zwar gebe es auch örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht (Observanz); auch das setze aber voraus, dass eine ungeschriebene Rechtsnorm von allen Beteiligten als verbindlich anerkannt werde und alle Rechtsverhältnisse einer bestimmten Art von ihr beherrscht würden. Gewohnheitsrecht könne als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. Deshalb komme es im Rechtsstreit darauf an, ob die Kläger aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung zur Wegebenutzung berechtigt seien (unstreitig in der konkreten Sache nicht der Fall) oder aber – was das OLG zu prüfen haben werde – den Klägern jedenfalls das Notwegerecht des § 917 BGB zustehe.

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