Ein Landwirt aus Ostwestfalen ist dem Grunde nach verpflichtet, dem örtlich zuständigen Stromnetzbetreiber Aufwendungsersatz für den jahrelangen vertragslosen Stromverbrauch in seinem Schweinestall zu zahlen. Das hat das OLG Düsseldorf am 10.02.2021 durch Grundurteil so entschieden (I-27 U 19/19).

Der beklagte Landwirt hatte, wie das OLG feststellte, für seinen Schweinestall jahrelang Strom aus dem Niederspannungsnetz des klagenden Stromnetzbetreibers bezogen, ohne dass ein Stromversorgungsvertrag mit einem Stromlieferanten bestand. Die Vertragslosigkeit des Bezugs und die unterbleibende Abrechnung der Stromverbräuche fielen jahrelang niemandem auf, weil der Schweinestall nur eine von mehreren mit einem eigenen Zähler ausgestatteten Verbrauchsstellen des Landwirts war.

Als der Stromnetzbetreiber nach Jahren auf die vertragslose Nutzung seines Netzanschlusses aufmerksam wurde, begehrte er vom Landwirt Ersatz für die Stromverluste in seinem Netz, die er jahrelang hatte ausgleichen müssen. Der Landwirt lehnte die Zahlung unter anderem unter Hinweis darauf ab, dass Stromnetzbetreiber nach dem Energiewirtschaftsgesetz keinen Strom liefern und damit auch nicht in Rechnung stellen dürften.

Während das Landgericht Dortmund die Klage noch abgewiesen hatte, gab das OLG dem Stromnetzbetreiber dem Grunde nach Recht und bejahte einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die exakte Höhe des Anspruchs ist vom OLG noch zu klären. Zuvor bleibt abzuwarten, ob der Landwirt das Urteil hinnimmt. Weil es zu den maßgebenden Rechtsfragen bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung in Fällen vergleichbarer Art gibt, hat das OLG gegen sein Grundurteil nämlich die Revision zum BGH zugelassen.

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