Ein Verein, der sich u.a. für den Tierschutz bei Transporten einsetzt, streitet mit der Veterinärbehörde über eine vom Verein gewünschte Akteneinsicht. Der Verein will die Akten der Behörde über die Kontrolle von Putentransporten zu einer bestimmten Geflügelschlachterei einsehen. Die Veterinärbehörde hat diesen Antrag abgelehnt. Die Klage des Vereins hat in den ersten beiden Instanz Erfolg gehabt; das VG Oldenburg (11.01.2017, 5 A 268/14) hat gemeint, das Akteneinsichtsrecht des Vereins ergebe sich aus dem Umweltinformationsgesetz. Das Nds. OVG (27.02.2018, 2 LC 58/17) hat diesen Ansatz zwar verworfen, den Anspruch auf Akteneinsicht aber gleichwohl bejaht, nun gestützt auf das Verbraucherinformationsgesetz. Gegen diese Entscheidungen der Verwaltungsgerichte haben sich sowohl die Veterinärbehörde als auch die in dem Rechtsstreit beigeladene Geflügelschlachterei gewehrt. Das BVerwG hat nun mit Urteil vom 30.01.2020 (10 C 11.19) den Revisionen stattgegeben. Es hat die Entscheidungen der Vorinstanzen geändert und die Klage abgewiesen. Es gehe weder um Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz noch nach dem Verbraucherinformationsgesetz. Tierschutzrechtliche Belange seien von beiden Gesetzen nicht erfasst. Das UIG ziele auf Umweltinformationen, das VIG auf den Verbraucherschutz. Letzterer greife nicht, weil lebende Tiere keine Lebensmittel seien.

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