Ein süddeutscher Viehhändler exportiert Rinder und Kälber auch nach Spanien. In diesem Zusammenhang hat er nach Beauftragung eines in der EU zugelassenen Transportunternehmens im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, dass das VG die zuständige Behörde verpflichtete, sein Fahrtenbuch dementsprechend „zu stempeln“. Dabei gab er an, dass der Transport an einem Werktag um 13:00 Uhr beginnen, nach 8 ½ Stunden in Frankreich ein zweistündiger Aufenthalt eingeschoben werden solle. Daran schlössen sich weitere 10 Stunden an, so dass die Tiere am Folgetag um etwa 09:30 Uhr in Spanien ankommen würden. Dabei käme ein für den Transport von Rindern zugelassenes Fahrzeug zum Einsatz. Die Behörde hat die Überschreitung der zulässigen Gesamtbeförderungsdauer und eine unzureichende Versorgungssituation unterstellt und sich dem Begehren des Viehhändlers verschlossen. Darauf hat der Viehhändler das VG Augsburg mit dem Antrag angerufen, die Behörde im Eilverfahren zur einstweiligen Stempelung des Fahrtenbuches zu verpflichten. Das VG Augsburg hat den Antrag mit Beschluss vom 28.09.2020 (Au 1 E 20.1740) abgelehnt. Der Antrag sei zwar, so das VG, zulässig, verstoße insbesondere nicht gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Es gehe um den Transport von Kälbern, die noch nicht abgesetzt seien und mit Milch ernährt würden. Für diese müsse nach einer Beförderungsdauer von 9 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause eingehalten werden, damit sie getränkt und nötigenfalls auch gefüttert werden könnten. Danach könne die Beförderung für längstens weitere 9 Stunden fortgesetzt werden. Im Anschluss daran seien die Tiere zu entladen, zu füttern und zu tränken und – wenn der Transport nicht beendet sei – eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einzuhalten. Das sei im Streitfall nicht gewährleistet, denn die Gesamtbeförderungsdauer inkl. der Ruhephase betrage 20,5 Stunden anstatt der max. zugelassenen 19 Stunden. Der letzte Beförderungsabschnitt überschreite mit 10 Stunden ebenfalls die in der EU-Tiertransport-VO festgesetzten 9 Stunden. Es sei nicht ersichtlich, dass die in dem Anhang I Kapitel V Nr. 1.8 der VO vorgesehene Ausnahme (Verlängerung der Beförderungsdauer um 2 Stunden „im Interesse der Tiere“) greife.

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