Ein Rechtsdienstleister, der in Luxemburg ansässig ist, hat sich von zahlreichen zuckerverarbeitenden Unternehmen deren (behaupteten) Schadensersatzansprüche gegenüber den großen deutschen Zuckererzeugern abtreten lassen. Er hat vor dem Landgericht Hannover Klage erhoben und verlangt wegen überhöhter Zuckerpreise von der Nordzucker, der Südzucker und der Firma Pfeifer & Langen Schadensersatz in Höhe von mehr als 65 Mio. €. Das Landgericht Hannover (Urteil vom 01.02.2021, 18 O 34/17) hat die Klage abgewiesen. Es sei, so das Landgericht, zwar wegen aller drei Beklagten örtlich zuständig, nachdem das vom OLG Celle in einem Zwischenstreit rechtskräftig so entschieden wurde. Die Zahlungsklage sei jedoch unbegründet. Der Rechtsdienstleister sei bereits nicht aktiv legitimiert. Er selbst habe keinen Zucker bezogen/verarbeitet. Die von ihm vorgetragenen Abtretungen seien unwirksam. Sie gingen nämlich über eine bloße Inkassodienstleistung hinaus und erwiesen sich als nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen, damit als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB).

Weil die Frage der Wirksamkeit der Abtretungen zwischen den Parteien bereits seit längerem streitig war, hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag während des Prozesses vorsorglich auch auf eine sog. Einziehungsermächtigung der Zuckerverwender stützen wollen. Ob diese Annahme rechtlich trägt, hat das Landgericht dahinstehen lassen, weil es die Forderungen des Rechtsdienstleisters in diesem rechtlichen Ansatz als jedenfalls verjährt ansieht. Die Klägerin habe zunächst – aus abgetretenem Recht – eine eigene Forderung einklagen wollen, wohingegen im Falle der Einziehungsermächtigung eine fremde Forderung (gewillkürte Prozessstandschaft) geltend gemacht werde. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt, also die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nicht im eigenen, sondern im Namen der Kunden der Zuckererzeuger, habe sich die Klägerin erst in verjährter Zeit berufen.

Ohne dass es darauf für die Entscheidung des Landgerichts noch angekommen wäre, legt es in seinem nun schriftlich vorliegenden Urteil dar, dass die Klage auch wohl unbegründet gewesen sei. Das gelte jedenfalls, soweit die Klägerin die vermeintlich überteuerten Zuckermengen nicht konkret vorgetragen, sondern nur geschätzt habe.

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