Das FG Münster (Urteil vom 06.11.2020, 4 K 1326/17 F) hat einen Fall entschieden, in dem das Finanzamt einen Grundstückseigentümer wegen eines Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns veranlagt hat. Das Finanzamt unterstellte, dass es um die Veräußerung bzw. Aufgabe land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens gegangen sei. Daran ändere auch, so das Finanzamt, der Umstand nichts, dass die Finanzverwaltung – auch in mehreren Betriebsprüfungen – die Grundstücke steuerlich als Privatvermögen behandelt hatte. Auch der Umstand, dass der Grundstückseigentümer die Einkünfte aus den Grundstücken als solche aus Vermietung und Verpachtung und nicht als landwirtschaftliches Einkommen erklärt hatte, änderte das Ergebnis nicht. Das Finanzamt unterwarf den Kläger deshalb wegen des Verkaufs von Grundstücken und der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks auf die Tochter der Einkommensbesteuerung.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Grundstückseigentümer Klage erhoben. Da Finanzgericht Münster hat sie mit dem vorgenannten Urteil abgewiesen. Die Grundstücke seien zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. der unentgeltlichen Übertragung auf die Tochter Betriebsvermögen gewesen. Zu keinem Zeitpunkt sei eine ausdrückliche und unmissverständliche Entnahme- oder Betriebsaufgabeerklärung abgegeben worden. Schließlich könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dieser lasse sich insbesondere nicht auf die parzellenweise Verpachtung stützen, die die Finanzverwaltung hingenommen habe. Der Bundesfinanzhof habe bereits im Jahre 1987 entschieden, dass auch eine parzellenweise Verpachtung nicht zwingend eine Betriebsaufgabe zur Folge habe. An dem Ergebnis könne schließlich die vom Kläger vorgetragene anderslautende telefonische Auskunft einer Sachbearbeiterin des Finanzamts nichts ändern.
Die vom FG ausdrücklich zugelassene Revision hat der Kläger offenbar nicht eingelegt.