Die Saatgut-Treuhand Verwaltungs GmbH streitet mit dem Freistaat Thüringen. Sie hatte den Freistaat gebeten, ihr Auskünfte aus Datenbanken zu übermitteln, in denen die Angaben von Landwirten gesammelt werden, die diese im Rahmen der Beantragung von Fördergeldern aus dem EU-Landwirtschaftsfonds machen (InVeKoS-Datenbank). Einen dementsprechenden Auskunftsantrag hatte der Freistaat Thüringen abgelehnt. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage war die Saatgut-Treuhand vor dem LG Erfurt gescheitert. Im Berufungsverfahren hat das Thüringische OLG dem EuGH Fragen zur Auslegung der VO (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24.07.1995 vorgelegt. Es will vom EuGH wissen, ob die Saatgut-Treuhand über die in der VO geregelte Auskunft „in Bezug auf Arten von Pflanzen“ hinaus auch weitere Auskünfte verlangen könne. Der EuGH zieht dem Auskunftsverlangen der Saatgut-Treuhand nun enge, durch den Wortlaut der VO vorgegebene Grenzen: Die VO sei so auszulegen, dass für die Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts (hier Saatgut-Treuhand) keine Möglichkeit bestehe, von einer amtlichen Stelle Auskünfte zur Verwendung von Vermehrungsmaterial zu verlangen, ohne dass im entsprechenden Ersuchen die geschützte Sorte, für die diese Auskunft verlangt wird, konkret genannt ist.

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