Der Kreis Wesel ist nicht verpflichtet, einem Schäfer aus Hünxe eine Genehmigung zur Entnahme der Wölfin „Gloria“ im Wolfsgebiet Schermbeck zu erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit die Klage des Schäfers abgewiesen (Urteil vom 06.05.2021, 28 K 4055/20).

Ein am Niederrhein ansässiger Schäfer hat bereits im Juli 2020 Klage gegenüber dem Landkreis Wesel erhoben. Er will den Landkreis verpflichten lassen, die für den Abschuss (die „Entnahme“) einer Wölfin im Wolfsgebiet Schermbeck erforderliche Ausnahmegenehmigung nach dem BNatSchG zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hält die Klage für unbegründet:

Grundsätzlich sei die Tötung oder andere Entnahme von Wölfen, die zu besonders geschützten Tierarten gehörten, nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Verbot setze voraus, dass dem Schäfer durch den Wolf ein ernster wirtschaftlicher Schaden drohe und es keine zumutbare Alternativen zur Entnahme des Tieres gebe. Das Gericht habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Schäfer auch in Zukunft mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit und der gebotenen Häufigkeit von Übergriffen der Wölfin „Gloria“ auf seine Herde betroffen sein werde, die einen ernsten wirtschaftlichen Schaden für ihn befürchten ließen. Selbst wenn es der Wölfin in Einzelfällen gelungen sein sollte, den empfohlenen und dem Schäfer zumutbaren Herdenschutz in Gestalt von Elektrozäunen zu überwinden, so gebe es derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Wölfin zunehmend auf die Bejagung von Schafen spezialisiert hätte und Herdenschutzzäune hiergegen keinen Schutz mehr bieten würden.

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