Eine EU-Richtlinie des Rates (77/388/EWG vom 17.05.1977) setzt Vorgaben für die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern („gemeinsames Mehrwertsteuersystem“). Danach soll die Verpachtung/Vermietung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Der EuGH hat nun in einem Urteil vom 28.02.2019 (C-278/18) klargestellt, dass diese Mehrwertsteuerbefreiung auch greift, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb mit

Rebflächen an eine im Weinbau tätige Gesellschaft gegen eine jeweils am Jahresende zu entrichtende „Miete“ überlassen wird. Der Fall spielt in Portugal. Hier hatten der Kläger und die weinbauende Gesellschaft einen solchen Vertrag fest für die Dauer eines Jahres mit automatischer Verlängerung geschlossen. Die portugiesische Finanzverwaltung beanspruchte von dem „Vermieter“ (Verpächter) Mehrwertsteuer aufgrund dieser Überlassung. Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts stellt der EuGH nun fest: Die Überlassung eines Weinbaubetriebs für die Dauer eines Jahres mit automatischer Verlängerung stellt eine Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken im Sinne der eingangs genannten Richtlinie dar, unterliegt also nicht der Mehrwertsteuer. Auch dieser Überlassung sei der passive Charakter eigen, der generell der umsatzsteuerbefreiten Verpachtung/Vermietung eigen sei. Das sei das maßgebliche Abgrenzungskriterium der Richtlinie; dagegen sei es unerheblich, dass der Pächter/Mieter den Pacht- bzw. Mietgegenstand unternehmerisch nutze.

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