Das LG Coburg (Urteil vom 23.05.2019, 24 O 15/19) hat die Klage einer Wanderin abgewiesen, die Schadensersatz verlangte, weil sie bei Glatteis auf einem städtischen Waldweg gestürzt war. Das LG Coburg weist in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass nach dem Landesstraßenrecht keine Räum- und Streupflicht für Straßen/Wege außerhalb geschlossener Ortsteile bestehe. Auf Straßenrecht könne die Klägerin ihre Ansprüche also von vornherein nicht stützen. Gegen die daneben greifende allgemeine Verkehrssicherungspflicht habe die dort beklagte Stadt als Wegeeigentümer nicht verstoßen. Danach seien nur gegen solche Gefahren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, mit denen ein durchschnittlicher Wanderer im Regelfall nicht zu rechnen habe. Eine völlige Gefahrlosigkeit des Weges sei aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gerade nicht geschuldet. Die Klägerin hätte sich, nachdem sie erkannt hatte, dass der Weg nicht durchgängig geräumt/gestreut war, auf Gefahrenlagen einstellen müssen.

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