In Brandenburg hat die Forstbehörde einem gewerblichen Veranstalter, der sog. Offroad-Touren mit Segways veranstaltet, untersagt, neben den öffentlichen Straßen auch die Wälder der Schorfheide zu nutzen. Segways sind elektromotorbetriebene Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG, die Geschwindigkeiten von bis zu 20 km/h erreichen. Die Forstbehörde hatte ihre Anordnung für sofort vollziehbar erklärt. Der Versuch des Unternehmens, vor dem VG Rechtsschutz zu erlangen, war erfolglos. Nun ist auch die Beschwerde des Unternehmens vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 05.03.2019 (11 S 73.18) zurückgewiesen worden. § 16 des Landeswaldgesetzes Brandenburg verbiete grundsätzlich das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen. Das gälte dann auch für Segways, mögen dies auch Elektrokleinstfahrzeuge sein. Das Unternehmen könne sich nicht darauf berufen, dass das Radfahren im Wald gestattet sei, denn dieses sei mit dem motorbetriebenen Segway nicht vergleichbar.

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