Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 17.06.2019, OVG 9 N 81.16) hat entschieden: Auch für ein Innerorts gelegenes Grundstück dürfen Straßenreinigungsgebühren nur erhoben werden, wenn sie in üblicher und wirtschaftlich sinnvollerweise genutzt werden können. Die Gebühren gälten nämlich die für geschlossene Ortslagen typischen Grundstücksnutzungen ab. Es existiere auch kein Bebauungsplan, aufgrund dessen eine andere als eine landwirtschaftliche Nutzung aufgenommen werden könnte („Außenbereich im Innenbereich“).

Zwar könnten auch Grundstücke außerhalb der geschlossenen Ortslage straßenreinigungsgebührenpflichtig sein; dies sei nach dem Landesrecht aber nur dann der Fall, wenn sie zwar im Außenbereich gelegen, aber bebaut seien.

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