Einem Forstbaumbetrieb in Schleswig-Holstein, der unter seinen Eichenbeständen Netze ausgelegt hatte, um Eicheln zu sammeln, untersagte das Landesministerium diese Tätigkeit. Der Forstwirt habe die Netze zu entfernen und die Eicheln nicht weiter zu verwenden. Zugleich ordnete das Ministerium die sofortige Vollziehbarkeit seiner Untersagungsverfügung an. Dagegen wendet sich der Forstwirt mit der Anfechtungsklage. Auf seinen Antrag  stellt das VG Schleswig mit Beschluss vom 28.11.2018 (1 B 118/18) die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Zur Begründung führt das VG zunächst aus, dass die Anordnung des Sofortvollzugs bereits nicht den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspreche. Vor allem aber erweise sich die Verfügung des Ministeriums als in der Sache offensichtlich rechtswidrig. Untersagt werden dürften nach dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) nur die Gewinnung und der Vertrieb von Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald. Im konkreten Fall habe der Forstwirt allerdings plausibel dargelegt, dass die Netze ausgelegt seien, um die Eicheln als Futtermittel für Schweine von Mitarbeitern zu verwenden. Da diese Mitarbeiter tatsächlich Schweine hielten, Eicheln auch oft als Futtermittel für Schweine zum Einsatz kämen und schließlich bisherige Vor-Ort-Kontrollen keine Unregelmäßigkeiten im Betrieb des Forstwirts ergeben hätten, gehe es nicht um die Gewinnung und das anschließende Inverkehrbringen von Saatgut. Das Vorgehen des Forstwirts sei deshalb rechtmäßig, zumal das bloße Auffangen von Eicheln für Futterzwecke der Mitarbeiter schon kein gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Saatgut darstelle, deshalb auch keiner Erlaubnis nach § 21 Satz 1 Nr. 3 FoVG bedürfe. In dem Zusammenhang rügt das VG die „völlig unzureichende Sachverhaltsaufklärung“ durch das Ministerium, das allein aufgrund anonymer Hinweise und ohne eigene Kontrolle vor Ort tätig geworden sei.

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