Unter dem 27.03.2020 war in einer News darüber berichtet worden, dass die EU-Kommission den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet hat, auch im Jahr 2020 die Einreichung von Anträgen auf Direktzahlungen sowie flächen- und tierbezogene Beihilfen bis zum 15.06. zuzulassen (anstatt bis zum 15.05.). Fachleute hatten erwartet, dass – anders als in den Vorjahren – in diesem Jahr auch die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit (erstmals) Gebrauch machen würde. Am 23.04.2020 hat das BLE indessen mitgeteilt, die Möglichkeit zur Fristverlängerung solle nicht genutzt werden. Es bleibe für Deutschland beim 15.05.2020. Darüber hinaus bleibt eine (verspätete) Antragstellung nur dann sanktionslos, wenn der Antragsteller im Einzelfall dafür außergewöhnliche Umstände (z.B. eine Erkrankung, in diesem Jahr ggf. aber z.B. auch eine Quarantäne) anführen kann. In Aussicht gestellt ist seitens der EU-Kommission eine Reduzierung der Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2020.

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