Das Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 19.04.2021, 1 K 251/20.KO) hat der Klage von zwei Grundstückseigentümern stattgegeben, auf ihren Grundstücken die Ausübung der Jagd aus ethischen Gründen zu verbieten.

Die Kläger sind Eheleute und verfügen über eine Vielzahl von teilweise nicht zusammenhängenden Einzelgrundstücken innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Sie beantragten bei der beklagten Jagdbehörde die jagdrechtliche Befriedung ihres Grundeigentums und brachten u. a. vor, sie seien seit 1986 Vegetarier und könnten es aus Gewissensgründen nicht ertragen, wenn auf ihren Grundstücken Tiere von Treibern und Hunden gehetzt und von Jägern getötet würden. Die Behörde lehnte den Antrag der Kläger ab, die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Koblenz um Rechtsschutz nachsuchten.

Die Klage hatte Erfolg. Die Kläger, so das Gericht, hätten Anspruch darauf, dass die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke für jagdrechtlich befriedet erklärt werden. Zwar sehe das Bundesjagdgesetz mit Rücksicht darauf, dass das Wild seinen artspezifischen Bedürfnissen folgend grundsätzlich nicht an Grundstücksgrenzen Halt mache, vom Grundsatz her die flächendeckende Bejagung aller zu einem Jagdbezirk gehörenden Grundflächen vor. Ausnahmsweise könne Grundeigentum aber für jagdrechtlich befriedet erklärt werden, wenn die Jagdausübung glaubhaft aus ethischen Gründen abgelehnt werde. Ein solcher Sachverhalt liege vor. Die Kläger hätten nachvollziehbar ihre innere Haltung betreffend die Jagdausübung dargetan und das Gericht davon überzeugt, dass bei ihnen die Ablehnung der Jagd auf einer Gewissensentscheidung beruhe. Ihre Haltung trete auch durch ihr alltägliches Engagement für Flora und Fauna – z. B. das Anlegen von Streuobstwiesen – zu Tage, das persönlichkeitsprägend sei. Auf den Umstand, dass sie ihr Eigentum – jedenfalls teilweise – erst in jüngerer Vergangenheit erworben hätten, komme es nicht an. Versagungsgründe, zu denen z. B. die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen gehörten, seien nicht gegeben. Jedenfalls sei nichts dafür ersichtlich, dass eine Bewegungsjagd im Jagdbezirk nicht mehr durchgeführt werden könne, dieser konkret durch die Schweinepest betroffen wäre oder durch die Verwirklichung des Anspruchs übermäßige Wildschäden drohten.

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