Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Urteile vom 16.01.2019 i.S. 9 A 55/17 und 258/17) hat zwei Klagen gegen Bescheide stattgegeben, mit denen wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau erhoben wurden. Das Gericht hält die Zusammenfassung von Straßen mit strukturell gravierend unterschiedlichem Ausbauaufwand (hier: Ortsstraßen und Wirtschaftswege) zu einer Abrechnungseinheit für unzulässig.

In Schleswig-Holstein wurde 2012 mit § 8a KAG die Möglichkeit eingeführt, statt einmaliger Beiträge für den Ausbau einer bestimmten Straße, zu denen nur die Anlieger dieser Straße herangezogen werden, wiederkehrende Beiträge für die Deckung des jährlichen Investitionsaufwandes von allen Anliegern eines Abrechnungsgebietes zu erheben. Dabei kann die Gemeinde entweder alle Verkehrsanlagen oder aber lediglich Verkehrsanlagen einzelner Gebietsteile zu einem Abrechnungsgebiet zusammenfassen. In den entschiedenen Fällen hatte die Gemeinde Oersdorf im Jahr 2013 eine solche Satzung erlassen und alle Verkehrsanlagen ihres Gemeindegebiets zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst. Mit den angefochtenen Bescheiden hatte sie die Investitionsaufwendungen für die Jahre 2015 bzw. 2016 auf die Anlieger umgelegt. Gegen diese Bescheide wandten sich die Kläger.

Das Gericht hält die zu Grunde liegende Satzung insoweit für unwirksam, als darin alle Verkehrsanlagen zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden. Nach einer Grundsatzentscheidung des BVerfG sei es unzulässig, Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen, die einen strukturell gravierend unterschiedlichen Ausbauaufwand aufwiesen. Dies sei hier der Fall, da Ortsstraßen, die typischerweise Gehwege, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung aufwiesen, mit regelmäßig nicht vergleichbar ausgestatteten Wirtschaftswegen zusammengefasst worden seien. Darüber hinaus fehle es zumindest hinsichtlich einiger Straßen an dem gesetzlich erforderlichen funktionalen Zusammenhang.

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