Drei Bio-Landwirtsfamilien (und Greenpeace) haben die Bundesregierung vor dem Verwaltungsgericht Berlin verklagt. Sie erstreben, dass das VG die Bundesregierung verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um das Klimaziel 2020 einzuhalten. Klimazielvorstellung 2020 der Bundesregierung war bekanntlich seit Dezember 2014, die Treibhausgas-Emissionen in Deutschland bis 2020 (im Abgleich mit 1990) um 40 % zu reduzieren. Das wird wahrscheinlich nicht gelingen. Fachleute gehen davon aus, dass bis Ende 2020 „nur“ eine Reduzierung um 32 % erreichbar ist. Die Bundesregierung wird aber nicht nur das 40 %-Ziel „reißen“, sondern wahrscheinlich wird auch die Vorgabe der EU verfehlt, die Treibhausgas-Emissionen in den Bereichen, die nicht dem Emissionshandel unterliegen, im Abgleich mit 2005 um 14 % zu senken.

Die Bio-Landwirte aus Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Brandenburg halten (ebenso wie Greenpeace) die Kabinettsbeschlüsse der Bundesregierung aus 2014 für juristisch verbindliche Rechtsakte, die ihnen eigene Ansprüche verschaffen würden. Dafür spreche auch die Lastenteilungsentscheidung der EU. Im Übrigen würden sie, die Bio-Landwirte, in ihren Grundrechten verletzt, wenn das Klimaziel nicht umgesetzt würde.

Das VG Berlin hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 31.10.2019, VG 10 K 412.18). Es fehle bereits die Klagebefugnis der Kläger. Die Kabinettsbeschlüsse seien politische Absichtserklärungen und begründeten keine einklagbaren Rechte. Im Übrigen visiere die Bundesregierung die Zielerreichung nun auch nicht mehr zum Jahresende 2020, sondern zum Jahresende 2023 an. Auch die Lastenteilungsentscheidung der EU begründe keine Rechte spezifisch der Kläger. Schließlich, so das VG Berlin weiter, sei nicht erkennbar, dass die klagenden Landwirte in Grundrechten, insbesondere dem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG, verletzt sein könnten. Der Bundesregierung komme bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten ein weiter, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu.

Greenpeace schließlich könne ein Klagerecht auch nicht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz geltend machen. Die EU-Lastenverteilungsentscheidung begründe keine unbedingte Reduktionspflicht.

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