Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat die Discounterkette Netto vor dem LG Nürnberg-Fürth mit Erfolg auf die Unterlassung einer den Verbraucher irreführenden Werbung in Anspruch genommen. Anlass für die Klage der Verbraucherzentrale war die Art und Weise der Verpackung von Schweinefleisch, das Netto vertrieben hat. Auf dem Etikett war neben das Tierhaltungskennzeichen mit der niedrigsten Stufe 1 (Stallhaltung) ein Foto gesetzt, das Schweine auf der grünen Wiese zeigte. Nachdem die Verbraucherzentrale Netto abgemahnt hatte, entfernte Netto zwar das Tierhaltungskennzeichen, nicht aber das Foto der Schweine auf der grünen Wiese. Die daraufhin von der Verbraucherzentrale Brandenburg erhobene Klage hat vor dem LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 29.04.2020, 19 O 5336/19) Erfolg gehabt. Das LG hat Netto die auch nach Auffassung des LG irreführende Abbildung untersagt. Ein normal verständiger Verbraucher werde durch das Foto zu der Annahme verleitet, die verarbeiteten Tiere hätten zumindest zeitweise Zugang zu Freiflächen. Damit werde die Haltungsform beschönigt.

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