Die klagende Landschaftsökologin hatte den Jagdschein erworben und dafür 3.000,00 € aufwenden müssen. Ihr Arbeitgeber hatte ihr bescheinigt, dass es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung gehandelt habe, zumal die Klägerin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit einen Spürhund einsetze. Im Übrigen habe ihr die Jägerprüfung berufsnotwendiges Wissen über Wildtiere und deren Lebensräume vermittelt. Das beklagte Finanzamt lehnte es ab, die Aufwendungen der Klägerin als (vorweggenommene) Werbungskosten anzuerkennen. Die erworbenen Kenntnisse seien typischerweise nicht nur im beruflichen, sondern auch im privaten Bereich nutzbar. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren scheitert die Klägerin nun mit der Klage vor dem FG Münster (Urteil vom 20.12.2018, 5 K 2031/18 E.).

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