Über den Streit, der wegen des o.a. Vorgangs im Hinblick auf die Grundstücksverkehrsgenehmigungen herrscht, ist zuletzt in der News vom 10.08.2020 berichtet worden. Der Landwirtschaftssenat des OLG Brandenburg hat nun am 13.08.2020 in zwei Verfahren exemplarisch verhandelt, die mündliche Verhandlung dabei allerdings auf die Frage beschränkt, ob die Grundstücksverkehrsgenehmigungen von der Landwirtschaftsbehörde überhaupt noch wirksam zurückgenommen werden können. Erst wenn dies der Fall sei, gelte es – so der Senat – darüber zu entscheiden, ob die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt in diesen Fällen rechtmäßig war.

Materiell kommt es danach für den Landwirtschaftssenat beim OLG Brandenburg erst einmal darauf an, ob in den Streitfällen nach Ablauf eines Jahres überhaupt noch die Befugnis zur Rücknahme bestand oder aber die Genehmigung jedenfalls als erteilt gilt. In § 7 Abs. 3 GrdstVG heißt es nämlich: Besteht die aufgrund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts vorgenommene Eintragung einer Rechtsänderung ein Jahr, so gilt das Rechtsgeschäft als genehmigt, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen oder ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder ein Antrag oder ein Ersuchen auf Eintragung eines Widerspruchs gestellt worden ist.

Der Landwirtschaftssenat will seine Entscheidungen in den beiden Musterverfahren in den nächsten Tagen den Parteien zustellen. Es steht wohl sicher zu erwarten, dass der Senat dabei in beiden Verfahren die Rechtsbeschwerde zum BGH zulässt.

Agricola Verlag