Im schwer überschaubaren Firmengeflecht der insolventen KTG Agrar SE hatten 14 Tochtergesellschaften 2015 mehr als 2.000 ha LN an eine weitere KTG-Tochter, nämlich die ATU Landbau GmbH, verkauft, die Flächen in dieser also gebündelt. Dafür hatte die Grundstücksverkehrsbehörde in Brandenburg die Grundstücksverkehrsgenehmigungen erteilt. Bereits vor Stellung der Genehmigungsanträge war allerdings zwischen der ATU Landbau GmbH und einem Kapitalanleger (einer Tochter der Münchener Rückversicherung) verabredet worden, dass jener Kapitalanleger nach Abschluss der Grundstückskaufverträge und deren grundstücksverkehrsrechtlicher Genehmigung 94,9 % der Geschäftsanteile der ATU Landbau GmbH erwerben werde. Daraufhin (vgl. die News vom 03.09.2019) ordnete die Grundstücksverkehrsbehörde die Rücknahme der von ihr bereits erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigungen unter Anordnung des Sofortvollzugs an, stellte in dem Zusammenhang weiter fest, dass das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt worden sei.

Dieser Rechtsstandpunkt der Grundstücksverkehrsbehörde wurde seinerzeit vom Landwirtschaftsgericht Neuruppin grundsätzlich gebilligt. Das Landwirtschaftsgericht stimmte der Behörde in der Einschätzung bei, dass die Absicht, den weit überwiegenden Teil der Geschäftsanteile an der ATU Landbau GmbH zu veräußern (und nur im Grunderwerbsteuerinteresse einen geringen Teil zurückzubehalten), der Genehmigungsbehörde hätte offengelegt werden müssen. Dann hätte die Landwirtschaftsbehörde die ATU Landbau GmbH nicht länger als Landwirt eingestuft. Auf der Grundlage hat das Landwirtschaftsgericht Neuruppin seinerzeit die Rücknahmebescheide für ein knappes Viertel der Gesamtfläche bestätigt; wegen der weiteren Fläche konnte sich die Grundstücksverkehrsbehörde allerdings nicht durchsetzen, weil sich dafür keine aufstockungsbedürftigen/erwerbsbereiten Landwirte gemeldet hatten.

Seither sind beim OLG Brandenburg Beschwerden aller Beteiligten anhängig. Das OLG Brandenburg hat nun einen ersten Verhandlungstermin auf den 13.08.2020 anberaumt. Terminiert sind die Hauptsacheverfahren 16 WLw 2/20 bis 16 WLw 7/20; in den zugehörigen Eilverfahren (sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahmeentscheidungen) fällt die Entscheidung des Landwirtschaftssenats beim OLG Brandenburg wohl erst im Anschluss an den Termin in den vorgenannten fünf Hauptsachen.

Der Landwirtschaftssenat hat den Beteiligten schriftliche prozessleitende Hinweise gegeben/Fragen gestellt. Der Senat erwägt, zwei Verfahren „beispielhaft“ vorab zu entscheiden, in diesen Verfahren dann auch die Rechtsbeschwerde zum BGH zuzulassen, um den Beteiligten der übrigen Verfahren mögliche Rechtsmittel und damit Kosten zu ersparen. „Ausgesucht“ sind diese beiden Verfahren, weil sich der Sachverhalt in ihnen jeweils unter einem Gesichtspunkt spezifisch darstellt: In dem einen „Beispielsfall“ hat die Grundstücksverkehrsbehörde das Grundbuchamt nach Ablauf der Jahresfrist um Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch ersucht, in dem anderen „Beispielsfall“ innerhalb der Jahresfrist. Dieser „Auswahl“ liegt die Erwägung zu Grunde, dass unter dem Gesichtspunkt womöglich bei der Entscheidung über den Eintritt einer Genehmigungsfiktion nach § 7 Abs. 3 GrdstVG differenziert werden muss.

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