Der Streit um die KTG-Abverkäufe/den Landerwerb durch eine Tochter der Münchener Rückversicherung war bereits Gegenstand der News vom 11.08. und 19.10.2020. Danach hatten 14 Tochtergesellschaften der insolventen KTG Agrar SE zunächst mehr als 2.000 ha LN in einer weiteren KTG-Tochter = der ATU Landbau GmbH gebündelt, nämlich an diese verkauft. Anschließend hatte die Tochter der Münchener Rückversicherung 94,9 % de Geschäftsanteile an der ATU Landbau GmbH erworben. Das war für die Grundstücksverkehrsbehörde Veranlassung, die für die Verkäufe an die ATU Landbau GmbH erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigungen zurückzunehmen und gleichzeitig festzustellen, dass ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht ausgeübt worden sei. Dieser Rechtsstandpunkt fand dem Grunde nach die Bestätigung des Landwirtschaftsgerichts Neuruppin, das die Behördenentscheidung in den Fällen, in denen sich keine aufstockungsbedürftigen/erwerbsbereiten Landwirte gemeldet hatten, billigte. Auf die daraufhin in den zu ihren Ungunsten ausgegangenen Fällen von den Vertragsparteien eingelegten Beschwerden hat der Landwirtschaftssenat des OLG Brandenburg am 13.08.2020 in zwei Verfahren exemplarisch verhandelt und nun seine Entscheidungen schriftlich zugestellt. Danach haben sich in der Beschwerdeinstanz die Vertragsparteien durchgesetzt. Da OLG hebt auf die sofortigen Beschwerden der Vertragsparteien sowohl den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts als auch den Rücknahmebescheid der Grundstücksverkehrsbehörde auf (Beschlüsse vom 13.08.2020 i.S. 16 WLw 5 und 7/20). Die Beschlüsse enthalten Rechtsausführungen zu mehreren grundsätzlich interessierenden Fragen, insbesondere

    • zu der (vom OLG bejahten) Frage, ob eine erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt rücknahmefähig ist,
    • zu der Frage, ob die zugrunde liegenden Grundstückskaufverträge, die von mehreren Grundstücken handeln, ein einheitliches oder ein, was OLG annimmt, teilbares Rechtsgeschäft darstellen,
    • zu der Frage, was bei der Ausübung des Rücknahmeermessens durch die Genehmigungsbehörde zu bedenken ist,
    • schließlich und vor allem zu den Auswirkungen der Fiktionswirkung des § 7 Abs. 3 GrdstVG.

Allein auf der Annahme, dass § 7 Abs. 3 GrdstVG nach Ablauf der dort genannten Jahresfrist eine Genehmigungsfiktion begründet, beruhen die Beschlüsse des OLG. Wenn das Veräußerungsgeschäft nach § 7 Abs. 3 GrdstVG endgültig wirksam geworden ist, greift diese Genehmigungsfiktion u.a. mit der Folge, dass damit der Genehmigungsvorgang endgültig der staatlichen Kontrollmöglichkeit entzogen ist, also die Rücknahme einer rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht mehr in Betracht kommt. Erkenne – so das OLG – die Genehmigungsbehörde die Rechtswidrigkeit einer von ihr erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung, so sei ihr in Fällen wie den entschiedenen nur die – in jenen Fällen nicht ergriffene – Möglichkeit eröffnet, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 49 Abs. 1 FamFG einen Widerspruch zugunsten des Veräußerers im Grundbuch eintragen zu lassen, um so den Eintritt der drohenden Fiktionswirkung der Grundbucheintragung zu verhindern.

In dieser Sache ist die vom OLG Brandenburg zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Sie ist beim BGH zum Az. BLw 5/20 anhängig.

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