Der Bundesrat hat am 28.05.2021 den Beschluss des Bundestages gebilligt, das routinemäßige Töten von Hühnerküken aus ökonomischen Gründen ab dem Jahr 2022 zu verbieten und dieses Verbot ausdrücklich im Tierschutzgesetz festzuschreiben. Ab 2024 sind zudem Eingriffe an einem Hühnerei, die bei oder nach der Anwendung von Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei durchgeführt werden und den Tod des Embryos verursachen, ab dem siebten Bebrütungstag verboten. Gleiches gilt für den Abbruch des Brutvorgangs.

Der Bundestagsbeschluss geht davon aus, dass als Alternativen zur Tötung der Küken – neben dem Einsatz von Zweinutzungshühnern und der Aufzucht und Mast von männlichen Küken – bis Januar 2022 Verfahren zur frühen Geschlechtsbestimmung im Ei praxisreif sein werden, was jedoch bislang nicht als gesichert gilt.

Derzeit werden in deutschen Brütereien jährlich circa 45 Millionen männliche Küken getötet, da sie weder für die Eierproduktion noch als Masthühner nutzbar sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2019 (→ 3 C 28/16 und 3 C 29/16 – RdL 11/2019, S. 398) sind jedoch rein wirtschaftliche Interessen kein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes. Siehe hierzu den Artikel von Rechtsanwalt Martin Beckmann in der RdL 11/2019: „Der vernünftige Grund im Tierschutzrecht. Anmerkungen zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2019 zur Praxis des Kükentötens“, der → hier kostenpflichtig abgerufen werden kann.

Agricola Verlag