Leitsätze:

  1. Einem im polizeirechtlichen Kontext erklärten Einverständnis mit einer alternativen Kennzeichnungsmethode kommt keine Gestattungswirkung mit Blick auf später entstandene unmittelbar aus dem Unionsrecht folgende Kennzeichnungspflichten zu.
  2. Die bloße Hinnahme eines Kennzeichnungsverstoßes hat nicht den Erklärungswert einer Ausnahmegenehmigung und steht der unionsrechtlich vorgesehenen Prämienkürzung nicht entgegen.
  3. Wer als Halter für die Einhaltung der Ohrmarkenpflicht verantwortlich ist, ist nach natürlicher Betrachtung im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Dabei spricht alles für eine (Mit-)Verantwortlichkeit desjenigen, der seine Flächen außerhalb von Pachtverhältnissen Dritten in nicht unerheblichem Umfang zur Beweidung zur Verfügung stellt.

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2018 – 10 S 2447/17

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