Das LG München II hat sich mit den (getrennt geführten) Klagen eines Ehepaares zu beschäftigen, das sich im oberbayerischen Holzkirchen durch Kuhglocken auf der angrenzenden Weide gestört fühlt. Nun liegt eine erste Entscheidung der Berufungsinstanz (OLG München, Urteil vom 10.04.2019, 15 U 138/18) vor. Das Urteil wird allgemein dahin zitiert, dass „Kuhglocken weiter bimmeln dürfen“. Die Entscheidung dürfte allerdings in der Sache noch keine Klarheit gebracht haben, denn: Das Urteil gründet maßgeblich auf der Erwägung, dass die Lärmangaben des klagenden Ehemannes zu pauschal seien, so dass die ansonsten nach Auffassung des OLG wohl gebotene Beweiserhebung nicht in Betracht komme. Die Aufmerksamkeit der Beteiligten richtet sich deshalb nun darauf, wie das OLG München über die bislang nicht entschiedene Berufung der Ehefrau des jetzt unterlegenen Klägers entscheiden wird.

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