Der Kuhglocken-Streit, der im oberbayerischen Holzkirchen seit geraumer Zeit die Gerichte beschäftigt, war bereits Gegenstand verschiedener News. Zuletzt war in der News vom 08.01.2020 darüber berichtet worden, dass – Kläger sind Eheleute – der klagende Ehemann rechtskräftig mit seinem Begehren, der Beklagten die Weideviehhaltung mit Kuhglocken zu untersagen, gescheitert ist (OLG München, Urteil vom 10.04.2019, 15 U 138/18; BGH, Beschluss vom 19.12.2019, V ZR 85/19). Die gesondert erhobene Klage der Ehefrau ist nun vor dem OLG München verglichen worden, und zwar aufgrund einer am 26.05.2020 vom Gericht durchgeführten Hörprobe vor Ort. Die Richter wollten sich einen eigenen Eindruck von der Geräuschkulisse verschaffen. Die beklagte Landwirtin soll zu dem Ortstermin relativ träge reagierende trächtige Mutterkühe anstelle von Jungvieh ausgetrieben haben; dementsprechend gering sollen die Geräuschemissionen der Kuhglocken gewesen sein. Nach offenbar etlichem Hin und Her verglichen sich die Parteien darauf, dass die Beklagte zukünftig nur noch drei Kühe mit Glocken, deren Durchmesser auch 12 cm nicht überschreiten darf, auf einer bestimmten, dem Grundstück der Klägerin bzw. der Eheleute zugewandten Fläche weiden lässt. Damit ist praktisch ein Vergleich erneuert, den die Prozessparteien bereits einmal vor etlichen Jahren geschlossen hatten, der die Kläger aber später offenbar reute.

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