Ein Pferdehalter hatte ein Pferd der Rasse „Friese“ zum Preis von 7.500,00 € erworben und bei der beklagten Tierversicherung gegen das Risiko einer Notschlachtung versichert. In dem Versicherungsvertrag ist festgelegt, dass die Versicherungssumme dem Wert des Tieres entspricht. Etwa vier Jahre nach dem Erwerb musste das Pferd wegen arthrosebedingter Lahmheit mit Phenylbutazon behandelt werden. Nachdem es anschließend gleichwohl bei einem Weidegang zusammenbrach, wurde es eingeschläfert. Zur Schlachtung wurde es wegen der Medikamentengabe nicht mehr zugelassen. Der Tierhalter nahm den Tierversicherer auf Erstattung des Verkehrswertes in Anspruch, der vor der Nottötung etwa 2.500,00 € betragen habe. Das AG Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Das ergibt sich aus einer aktuellen Pressemitteilung des Amtsgerichts, dessen Urteil bereits vom 06.03.2019 datiert (32 C 1479/18). Wenn ein Pferd, wie hier vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, zum Reiten und Fahren unbrauchbar gewesen sei und aufgrund der Phenylbutazongabe auch nicht mehr zu Schlachtung habe zugelassen werden können, sei der Lebensversicherungswert auf Null gesunken.

Agricola Verlag