Das Jagdrecht ist bekanntlich Bundesrecht, wobei es den Ländern freigestellt ist, im Wege der sog. Abweichungsgesetzgebung eigenes Landesjagdrecht zu setzen. In Ausnutzung dieser Kompetenz ist in Hessen eine Jagdverordnung erlassen worden (HJagdV). Diese hat der hessische Verordnungsgeber mit Wirkung ab 01.04.2016 neu gefasst und dabei die Schonzeiten teilweise erheblich ausgeweitet. Das war für die FDP-Landtagsfraktion in Hessen Veranlassung, einen Normenkontrollantrag zu stellen, über den der Staatsgerichtshof des Landes Hessen mit Urteil vom 12.02.2020 (P.ST.2610) entschieden hat. Der Staatsgerichtshof billigt in seinem Urteil den Großteil der Jagdzeitbestimmungen, die der hessische Verordnungsgeber neu getroffen hat. Einzelne Einschränkungen des von Verfassungs wegen gewährleisteten Jagdrechts/Jagdausübungsrechts seien allerdings unverhältnismäßig; ihnen mangele es an einer sachlichen, vor allem wildbiologisch begründeten Rechtfertigung. Das gälte für die Schonzeiten für Marderhunde und Waschbären sowie für Steinmarder, Füchse und Blässhühner (§§ 2, 3 Abs. 1 HJagdV). Was Waschbären, Marderhunde und Füchse angehe, greife der vom Verordnungsgeber herangezogene und zu billigende Zweck des Elterntierschutzes nicht bei noch nicht geschlechtsreifen Tieren dieser Arten. Das Jagdverbot für Steinmarder sei für den Monat Februar nicht gerechtfertigt, weil der hierfür angeführte Elterntierschutz nicht vor Beginn der Setzzeit des Marders im März greifen müsse. Was die Blässhühner angehe, so rechtfertige die bekannte Datenlage die Ausweitung der Schonzeiten nicht; es bedürfe insoweit keines Bestandsschutzes.

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